Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Sämtlichen Lieferungen und Leistungen von der VEINLAND GmbH, im folgenden VEINLAND genannt, liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde. Vertrags- und Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von VEINLAND auch im Falle unserer Lieferung nicht Vertragsbestandteil. Die Vergabe von Softwarelizenzen erfolgt auf der Grundlage des VEINLAND-Lizenzvertrages, der dann zusätzlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt.

2. Vertragsschluss

Angebote von VEINLAND sind freibleibend. Bestellungen und Aufträge des Bestellers bedürfen der Schriftform. Die Annahme durch VEINLAND erfolgt entweder schriftlich oder durch Lieferung. Zusicherungen abweichend hiervon sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch VEINLAND gültig.

3. Lieferung und Lieferverzug

Dem Besteller übermittelte oder vereinbarte Lieferdaten gelten als Richtwerte und sind nur dann verbindlich, wenn sie von VEINLAND schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, infolge veränderter behördlicher Genehmigungs- oder Gesetzeslage, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Materialbeschaffungsprobleme sind von VEINLAND, auch soweit sie bei Zulieferern eintreten, selbst bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen nicht zu vertreten. In diesen Fällen verlängert sich das vereinbarte Lieferdatum stillschweigend, um den zur Beseitigung des Hindernisses und dessen Folgewirkungen notwendigen, angemessenen Zeitraum. VEINLAND ist zu Teillieferungen berechtigt. Diese sind vom Besteller, soweit ihm zumutbar, anzunehmen.

Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzuges sind in jedem Falle ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von VEINLAND beruht.

4. Versand/Gefahrenübergang

Die Versendung der Ware erfolgt ab Lager VEINLAND. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung auf den Besteller über, sobald die Ware dem Beförderer ausgehändigt wurde, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft an den Besteller auf diesen über.

5. Zahlungsbedingungen

Alle Lieferungen und Leistungen werden zu den am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preisen von VEINLAND berechnet. Die angegebenen Preise verstehen sich ab Lager VEINLAND. Hinzu kommen Verpackungs- und Versandkosten sowie die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Die VEINLAND hat das Recht, jederzeit und ohne vorherige Ankündigung ihre Preise den marktüblichen Preisen anzupassen. Dies gilt auch im Rahmen von Rahmenabrufverträgen.

Sind im Auftrag keine Zahlungsbedingungen festgelegt, so sind alle Zahlungen innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist VEINLAND berechtigt, mindestens Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu erheben. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so werden sämtliche Forderungen von VEINLAND gegenüber dem Besteller sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt auch bei einer wesentlichen Vermögensverschlechterung und bei Zahlungseinstellung des Bestellers. Die im freien Ermessen von VEINLAND stehende Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber.

Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. VEINLAND ist berechtigt, für Lieferungen Vorauskasse zu verlangen.

6. Eigentumsvorbehalt

VEINLAND behält sich das Eigentum an gelieferter Ware bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig aus der Geschäftsbeziehung entstehenden Forderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderungen des Bestellers in schriftlich von den Parteien zu bestimmender Form freigegeben, wenn und soweit der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Es ist ihm jedoch untersagt, die Vorbehaltsware sicherungszuübereignen oder zu verpfänden. Verfügungen Dritter, insbesondere Pfändungen oder Abtretungen, sind VEINLAND unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen mitzuteilen. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

Der Besteller tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen an VEINLAND ab. Der Besteller ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen hat der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner VEINLAND bekannt zu geben. VEINLAND ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Bestellers offen zu legen.

Eine Be- oder Weiterverarbeitung der von VEINLAND gelieferten Waren durch den Besteller erfolgt für VEINLAND. VEINLAND erwirbt hieran Eigentumsrecht in Höhe des bei der Be- oder Weiterverarbeitung bestehenden Wertes der Vorbehaltsware.

Bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt VEINLAND Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Im Falle eines Zahlungsverzuges des Bestellers ist VEINLAND berechtigt, die sich noch im Besitz des Bestellers befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Dies gilt auch bei einer wesentlichen Vermögensverschlechterung und bei Zahlungseinstellung des Bestellers. Der Besteller hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeiter von VEINLAND den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.

7. Gewährleistung

Jeder Besteller oder Wiederverkäufer entscheidet alleinverantwortlich, ob eine bei VEINLAND bestellte Ware auf einem zur Nutzung mit dieser Ware beabsichtigten Computersystem lauffähig ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab dem Tage der Lieferung an den Besteller. Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Menge und Qualität hin zu überprüfen. Mängel und Fehler müssen VEINLAND innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung oder soweit es sich um versteckte Mängel oder Fehler handelt, ab Kenntniserlangung, schriftlich angezeigt werden, sonst sind etwaige Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Im Falle einer berechtigten Reklamation leistet VEINLAND nach ihrer Wahl Ersatz oder Nachbesserung im Rahmen der Garantie des Herstellers.

Ferner ist VEINLAND berechtigt, die Gewährleistung auf die Abtretung eigener, gegenüber den Herstellern, Lieferanten und Autoren bestehender Gewährleistungsansprüche zu beschränken. Bei einer fehlgeschlagenen Nachbesserung wird der Besteller VEINLAND eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen einräumen.

Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn von Seiten des Bestellers oder Dritter Eingriffe in den Liefergegenstand vorgenommen worden sind. Der Besteller trägt die Kosten einer nicht berechtigten oder unvollständigen Rücksendung. VEINLAND ist berechtigt, für derartige Rücksendungen nach seiner Wahl entweder eine Kostenpauschale von € 50,00 zu erheben oder aber spezifisch abzurechnen.

8. Haftung

Schadenersatzansprüche gegen VEINLAND sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für indirekte Schäden und Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Ein Schadensersatzanspruch wird jedoch in jedem Fall durch die Höhe des Bestellwertes begrenzt.

9. Embargobestimmungen

Der Besteller hat Kenntnis davon genommen, dass die von VEINLAND gelieferten Waren teilweise bestimmten Exportbestimmungen unterliegen und er verpflichtet ist, die ihm von VEINLAND mitgeteilten Beschränkungen einzuhalten.

10. Abtretung von Ansprüchen

Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag abzutreten oder zu übertragen.

11. Unwirksamkeit einer Klausel

Sollte eine der in den AGB enthaltenen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine möglichst nahe kommende wirksame Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort sowie Gerichtsstand ist Potsdam.

Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen Kaufgesetzes und des Einheitlichen Kaufabschlussgesetzes Anwendung.

13. Schriftform

Änderungen der vorstehenden Bestimmungen bedürfen der Schriftform.